Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wintermayr® Energiekonzepte P+T GmbH
Ulm
1. Allgemeines
(1) Allen von Wintermayr® Energiekonzepte Planung + Technik GmbH (nachfolgend: Wintermayr® P+T) abgegebenen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und mit uns geschlossenen Verträge liegen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Bedingungen) zugrunde, soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Regelung getroffen ist.
(2) Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Wintermayr® P+T nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Abänderungen oder Nebenabreden gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie von Wintermayr® P+T schriftlich bestätigt sind. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Bestätigung von Wintermayr® P+T. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn zwischen dem Besteller und Wintermayr® P+T, vertreten durch eine vertretungsberechtigte Person, eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(5) Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden, insofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen im Vertrag vereinbart werden.
2. Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen
(1) Alle von Wintermayr® P+T abgegebenen Angebote sind freibleibend. An Wintermayr® P+T erteilte Bestellungen, die als Angebot zu qualifizieren sind, gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Wintermayr® P+T als angenommen. Wintermayr® P+T kann die Angebote – vorbehaltlich einer anderen Absprache – innerhalb von einer Frist von drei Wochen annehmen. Die Ausstellung einer Rechnung oder Lieferung der Ware innerhalb des vorgenannten Zeitraumes steht einer schriftlichen Bestätigung gleich.
(2) Der Vertragsinhalt und der Leistungsumfang werden durch die schriftliche Angebotsannahme / Auftragsbestätigung von Wintermayr® P+T abschließend bestimmt.
(3) Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten; dasselbe gilt bei Verkauf nach Mustern für handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen. Insbesondere kann der Besteller nicht verlangen, dass eine spätere Lieferung zu gemeinsamer Verarbeitung mit noch vorhandenen Resten früherer Lieferungen geeignet ist.
(4) In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden verzögert, behält sich Wintermayr® P+T vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben. Die Erstellung von System- und Programmdokumentationen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart worden ist.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport-, Versand-, Verladungs-, Verpackungs- und Frachtkosten, sowie die Kosten für Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Maßgebend sind die jeweils im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Als Liefertag zählt dabei das Datum, an dem die Ware unseren Geschäftsbereich verlassen hat.
(3) Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind Rechnungen von Wintermayr® P+T in Euro innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist Wintermayr® P+T berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. zu fordern. Im Fall des Zahlungsverzugs bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Ein mit Wintermayr® P+T vereinbarter Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonst fälligen Rechnungen zuzüglich Fälligkeits- oder Verzugszinsen beglichen werden. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Wintermayr® P+T berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungs-recht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlungen zu verlangen. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber den Zahlungsforderungen von Wintermayr® P+T nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Wintermayr® P+T anerkannt sind.
(5) Bei Softwarelieferung sind die Kosten für Installation, Unterstützung (Support) und weitere Dienstleistungen durch Wintermayr P+T, sowie zukünftige Softwareergänzungen, -erweiterungen und zusätzliche Softwarefunktionen, die während der Nutzungsdauer vom Hersteller entwickelt werden und nicht Bestandteil der Spezifikation zum Lieferzeitpunkt sind, nicht Teil der Lizenzgebühr und damit separat zu vergüten.
(6) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gelten die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze. Wintermayr® P+T kann monatlich abrechnen. Wintermayr® P+T ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Verrechnungssätze berechtigt. Wintermayr® P+T kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die vereinbarten Verrechnungssätze mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen.
4. Lieferungen, Lieferzeit, Gefahrenübergang
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Auslieferungslager. Mangels abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Besteller über, es sei denn, Wintermayr® P+T trifft ein Auswahlverschulden. Dies gilt auch, wenn Wintermayr® P+T im Einzelfall noch andere Leistungen, z.B. Kosten der Versendung oder Anfuhr übernommen hat.
(2) Von Wintermayr® P+T angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, dass Wintermayr® P+T dem Besteller ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist schriftlich oder durch die mündliche Erklärung einer zur Vertretung von Wintermayr® P+T berechtigten Person zugesagt hat. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine solche Lieferfrist von Wintermayr® P+T um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Besteller Wintermayr® P+T schriftlich zur Lieferung innerhalb angemessener Frist auffordern. Erst mit dieser Aufforderung kommt Wintermayr® P+T in Verzug. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei unverschuldeter Betriebsstörung, Rohstoffverknappung, Streik, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen tritt kein Lieferverzug von Wintermayr® P+T ein.
(4) Kommt der Besteller mit der Annahme der von uns erbrachten oder der gelieferten Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(5) Wir behalten uns geringfügige Änderungen in der Ausführung, Ausstattung und der technische Beschaffenheit – insbesondere bei technischem Fortschritt – vor, sofern diese nach der Verkehrsanschauung als bedeutend und zumutbar anzusehen sind.
(6) Wintermayr® P+T stellt dem Kunden beim Softwarekaufvertrag eine elektronische Kopie der neuesten allgemein vom jeweiligen Hersteller angebotenen Lizenzprodukte mit einem Benutzerhandbuch zur Verfügung. Die zur Implementierung notwendigen Datenträger werden vom Kunde bereitgestellt oder auf Wunsch von Wintermayr® P+T kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
Wintermayr® P+T ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Installation der Software besteht nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und nur in dem vereinbarten Umfang. Der Kunde verpflichtet sich, aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Bereitstellung der Einrichtungen im funktionstüchtigen Zustand und die Schaffung der systemseitigen Voraussetzungen und Bedingungen für den funktionsgerechten Betrieb, Anwesenheit der erforderlichen Mitarbeiter) rechtzeitig vorzunehmen, insbesondere Daten zu sichern. Soweit eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen wird, entfällt die Verpflichtung von Wintermayr® P+T zur Installation der Software und Hardware; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Wintermayr® P+T die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Bestehen die Leistungen von Wintermayr® P+T aus mehreren Teilen oder sind die Leistungen Bestandteil eines Gesamtprojekts, so werden der Kunde und Wintermayr® P+T einen Projektplan mit den Abhängigkeiten der Teilprojekte voneinander und deren Termine zur Fertigstellung definieren. Sollten im Laufe der Projektabwicklung neue Releasestände entstehen und werden aufgrund dessen Anpassungsarbeiten erforderlich, so sind diese vom Kunden zu den üblichen Stundensätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Wintermayr® P+T zu vergüten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Dadurch entstehende Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verschiebung der vorgesehenen Termine. Wintermayr® P+T wird die von ihr zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik ausführen. Art und Weise der Durchführung sowie Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt Wintermayr® P+T. Innerhalb einer Woche, nachdem Wintermayr® P+T die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit Wintermayr® P+T auf der Datenverarbeitungsanlage des Kunden eine Funktionsprüfung durchführen. Ansonsten erfolgt die Abnahme ohne weiteres Zutun der Wintermayr® P+T eine Woche nach dem Liefertermin.
Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Etwaige Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von Wintermayr® P+T beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen. Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt. Die von Wintermayr® P+T zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 1 Woche aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von Wintermayr® P+T erbrachten Leistungen nutzt. Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
5. Gewährleistung, Haftung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von zehn Tagen ab Empfang, bei versteckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausschließlich schriftlich geltend zu machen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß und/oder Abnutzung, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen, selbst wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die – nicht auf das Verhalten der Wintermayr® P+T zurückgehend – durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder einen Dritten in der Sphäre des Kunden liegende Umstände verursacht werden.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Wintermayr® P+T Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, der nachweislich vor Gefahrenübergang entstanden ist, ist Wintermayr® P+T berechtigt, unter Berücksichtigung der Kosten, der Bedeutung des Mangels sowie der Zumutbarkeit für den Kunden die Ware nach Wahl von Wintermayr P+T gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware, durch Nacherfüllung, durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist Wintermayr P+T zu einer wiederholten Materialbeseitigung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
Die Wintermayr® P+T haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und dass der Kunde durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Schadensersatzansprüche sind unbegründet bei einer Verzögerung der Übergabe von Software und Hardware, bei Programmfehlern, sowie Mängel der Datenträger, besonders wenn diese Fehler durch Transportunternehmen, Vorlieferanten oder den Hersteller zu vertreten sind. Für die Vernichtung von Daten durch Programmfehler haftet Wintermayr® P+T nicht. Dafür ist in jedem Fall der Hersteller in Haftung zu nehmen.
(3) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Wintermayr® P+T gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, Wintermayr® P+T unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
Wintermayr® P+T behält sich vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
(4) Die Gewährleistung beträgt zwölf Monate und richtet sich nach den Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die Verjährung aller sonstigen mit den Gewährleistungsansprüchen konkurrierenden Ansprüche. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften übernimmt Wintermayr® P+T nur, wenn und soweit Wintermayr® P+T eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgibt.
(5) Wintermayr® P+T haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haftet Wintermayr® P+T nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Schadensursache auf einer schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in zwölf Monaten. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
(7) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus-geschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Eine etwaige Haftung von Wintermayr® P+T nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(9) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche, die gegenüber Mitarbeitern von Wintermayr® P+T geltend gemacht werden.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Bestellers mit Wintermayr® P+T behält sich Wintermayr P+T das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder für den Fall, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt ist, ist Wintermayr® P+T berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsgut) zurück-zunehmen. Der Besteller hat Wintermayr® P+T oder ihren Beauftragten umgehend Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und diese herauszugeben. Wintermayr® P+T ist nach Rücknahme des Vorbehaltsguts zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von Wintermayr® P+T für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Wintermayr® P+T unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Wintermayr P+T Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wintermayr® P+T die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Wintermayr® P+T entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller darf die noch unter Eigentumsvorbehalt von Wintermayr® P+T stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu seinen normalen Bedingungen weiterveräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht im Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an Wintermayr P+T ab. Die Vorausabtretung gilt auch dann, wenn das Vorbehaltsgut erst nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.
(5) Der Besteller darf die im Eigentum von Wintermayr® P+T stehende Ware nicht als Sicherheit an Dritte übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten noch mit ihnen aufrechnen und bezüglich dieser Forderungen mit seinen Abnehmern auch nicht ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Besteller sind die an Wintermayr® P+T abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Wintermayr® P+T vorgenommen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, Wintermayr® P+T nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Wintermayr P+T das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(7) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, nicht im Eigentum von Wintermayr® P+T stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Wintermayr® P+T das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Wintermayr® P+T anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Wintermayr® P+T.
(8) Der Besteller tritt Wintermayr® P+T auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Wintermayr® P+T gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
(9) Übersteigt der Wert der für Wintermayr® P+T bestehenden Sicherheit die Forderungen von Wintermayr® P+T gegenüber dem Besteller insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist Wintermayr® P+T auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die im Wert darüber hinausgehenden Sicherheiten freizugeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen Wintermayr® P+T obliegt.
7. Software
Wintermayr® P+T garantiert für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Wintermayr® P+T gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich Wintermayr® P+T vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung einzuräumen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Wintermayr® P+T bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Wintermayr P+T behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die Software im Übrigen nicht beeinträchtigen. Angaben im Handbuch in der Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Software-Updatelieferungen beziehen sich immer auf die reine Bereitstellung der vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Software, ggf. durch Übergabe eines Datenträgers (i.d.R. eine CD).
8. Nutzungsrecht
Wintermayr® P+T gewährt dem Kunden ein Nutzungsrecht für das Software-Lizenzprodukt gemäß den Angaben bzw. Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell bei Wintermayr P+T entstehen, verbleiben bei Wintermayr® P+T. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Recht, die von Wintermayr® P+T überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten des Kunden oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Wintermayr® P+T Jeglicher bei der Durchführung der Leistungen durch Wintermayr® P+T erstellter Sourcecode verbleibt im Eigentum von Wintermayr® P+T, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
9. Schutzrechte bei Software
Bei Softwarelieferungen vermittelt Wintermayr® P+T nur die Software. Es gelten in jedem Fall die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers anzuerkennen und einzuhalten. Wurde Wintermayr® P+T mit der Installation beauftragt, so erkennt der Kunde ebenfalls die Lizenzbestimmungen des Herstellers an und haftet allein bei Verstoß gegen diese. Falls sich eine Schutzrechtsverletzung auf das Lizenzprodukt in Kombination mit anderen, nicht von Wintermayr® P+T gelieferten Programmen und Systemkomponenten bezieht, übernimmt Wintermayr® P+T keine Haftung.
Bei Lieferungen von Software, die Wintermayr® P+T erstellt, erwirbt der Kunde lediglich ein einfaches Software-Nutzungsrecht für die Nutzung der Software in seinem Unternehmen. Ein Erwerb von Eigentum oder darüber hinausgehender Nutzungsrechte ist generell ausgeschlossen. Die Weitergabe oder der Weiterverkauf sind ausgeschlossen und verstoßen gegen das Urheberrechtsgesetz.
Wintermayr® P+T ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann Wintermayr® P+T nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Wintermayr® P+T sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
10. Softwarewartung
Das Vertragsverhältnis endet bei Kaufverträgen generell mit Ablauf der Gewährleistungszeit.
Soweit eine darüber hinausgehende Herstellergarantie besteht, ist der jeweilige Hersteller direkt anzusprechen; Wintermayr® P+T haftet insoweit nicht. Wenn und soweit die Vereinbarung zwischen Wintermayr® P+T und dem Kunden Software-Wartungsverträge umfasst, gelten die für das jeweilige Software-Produkt einschlägigen Bestimmungen der Wartung.
11. Datensicherungsklausel
Der Kunde ist verpflichtet, vor dem erstmaligen Einsatz des bei Wintermayr® P+T erworbenen Produktes (Hardware oder Software) oder vor erstmaliger Vornahme von Dienstleistungen der Wintermayr® P+T eine komplette Sicherung seines aktuellen Datenbestandes auf ein geeignetes Speichermedium durchzuführen. Für Schäden, insbesondere Mehrkosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultieren, übernimmt Wintermayr® P+T keine Haftung.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ulm
(2) Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Schecklagen – ist Ulm als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Wintermayr® P+T ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die Rechtsbeziehung zu dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13. Schlussbestimmungen
(1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 06-2017